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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Geltungsbereich/Allgemeines

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben ihre Gültigkeit für sämtliche von TILODRON Tassilo Baumer, Egelseeweg 14, D-83088 Kiefersfelden (nachfolgend als Auftragnehmer bezeichnet) für den Kunden (nachfolgend als Auftraggeber bezeichnet) ausgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

2. Diese AGB erlangen ihre Gültigkeit durch die schriftliche Bestätigung (per E-Mail, Fax oder Brief) des Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber.

3. Falls der Auftraggeber diesen AGB widersprechen möchte, so hat er das schriftlich innerhalb von drei Werktagen dem Auftragnehmer mitzuteilen. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die eventuell vorhandenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keinerlei Gültigkeit, es sei denn, dass der Auftragnehmer diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.

4. Haben Auftraggeber und Auftragnehmer abweichende Vereinbarungen in Schriftform niedergelegt (E-Mail, Brief oder Fax), so haben diese Vorrang vor den vorliegenden AGB. Mündliche Vereinbarungen sind immer unverbindlich.

5. Abgesehen von in Schriftform verfassten Vereinbarungen, behalten diese AGB ihre Gültigkeit im ganzen Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne der ausdrücklichen Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers.

6. Der Auftragnehmer kann die Aufträge selbst durchführen oder Dritte damit beauftragen.

7. Der Auftragnehmer ist bezüglich der Bild- und/oder Film- sowie der künstlerisch technischen Gestaltung frei, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Anweisungen hinsichtlich der Gestaltung des Bild- und/oder Filmmaterials erteilt wurden. Reklamationen ohne vorherige Anweisungen seitens des Auftraggebers in diesem Bezug sind ausgeschlossen.

 

II. Auftragserteilung

1. Vom Auftragnehmer an den Auftraggeber übergebene Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Sollten im Laufe der Produktion Kostenerhöhungen eintreten, so sind diese erst dann dem Auftraggeber zu melden, wenn sich abzeichnet, dass dadurch eine Überschreitung der ursprünglich bekanntgegebenen Gesamtkosten um mehr als 10 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars oder in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

2. Der Auftragnehmer hat das Recht, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Auftraggebers in Auftrag zu geben.

3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Auftraggeber nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Auftragnehmer ausgesucht.

4. Sind dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Beanstandungen zugegangen, so gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und einwandfrei abgenommen.

 

III. Überlassenes Bild- und Filmmaterial (analog und/oder digital)

1. Diese AGB gelten für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bild- und/oder Filmmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form jenes vorliegt. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bild- und/oder Filmmaterial.

2. Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer gelieferten Bild- und/oder Filmmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke und/oder Filmwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 und/oder i.S.v. § 2 Abs.1  Ziff.6 Urheberrechtsgesetz handelt.

3. Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen die vom Auftragnehmer gemäß den Vorgaben des Auftraggebers umgesetzt werden, sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.

4. Das überlassene Bild- und/oder Filmmaterial bleibt Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.

5. Der Auftraggeber hat das Bild- und/oder Filmmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.

6. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bild- und/oder Filmmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bild- und/oder Filmmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

 

IV. Nutzungsrechte

1. Ausschließlich der Auftraggeber erwirbt nach Abschluss der vollständigen Bezahlung aller Zahlungsansprüche des Auftragnehmers die Nutzungsrechte am Bild- und/oder Filmmaterial in dem vorher schriftlich niedergelegten Umfang. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt das produzierte Bild- und/oder Filmmaterial zum Zwecke der Demonstration oder Eigenwerbung uneingeschränkt zu verwenden.

2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die nur von ihm erworbenen Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

3. Die Nutzung des Bild- und/oder Filmmaterials darf nur in der Originalfassung erfolgen. Jegliche Veränderung oder Abwandlung setzt die vorherige Zustimmung des Auftragnehmers voraus.

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei jeder Veröffentlichung des Bild- und/oder Filmmaterials in unmittelbarer Nähe den Urheber TILODRON Tassilo Baumer zu benennen.

 

V. Haftung

1. Für Schäden aller Art, die während der Durchführung des Auftrags entstehen, haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Dies gilt jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

2. Der Auftragnehmer haftet für Beschädigung oder Verlust von digitalem Bild- und/oder Filmmaterial nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist ausgeschlossen.

4. Liefertermine für das fertige Bild- und/oder Filmmaterial sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Der Auftragnehmer haftet bei einer Fristüberschreitung nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.

5. Treten Umstände höherer Gewalt ein, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. Krankheit, Todesfall im familiären Umfeld, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen usw.), so übernimmt er keinerlei Haftung für seine Verspätung oder sein Nichterscheinen als auch für jegliche daraus resultierende Schäden oder Folgen.

6. Reklamationen gleich welcher Art müssen binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des Bild- und/oder Filmmaterials dem Auftragnehmer in Schriftform zugehen. Nach Ablauf der Frist gilt das Material als vertragsgemäß und mängelfrei angenommen.

7. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bild- und/oder Filmmaterials ist der Auftraggeber für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.

 

VI. Produktionshonorar

1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Wird die für die Bild- und/oder Filmaufnahmen vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Wurde ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Auftragnehmer auch für die Zeit, um die sich die Bild- und/oder Filmaufnahmen verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

2. Alle zum Zwecke der Auftragsdurchführung anfallenden Kosten und Auslagen (z.B. Materialkosten, Model-Honorare, Reisekosten, Übernachtungskosten, usw.) sind im Honorar nicht inbegriffen und werden vom Auftraggeber vollständig übernommen.

3. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung des fertiggestellten Bild- und/oder Filmmaterials fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.

 

VII. Vertragsstrafe, Schadensersatzforderung

1. Bei jeglicher unberechtigten, ohne Zustimmung des Auftragnehmers erfolgten Nutzung, Veröffentlichung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bild- und/oder Filmmaterials ist unter Vorbehalt weitergehender Schadensersatzansprüche, für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Nutzungshonorars zu entrichten.

2. Ein Aufschlag in Höhe von 100 Prozent auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar muss bei fehlendem, unvollständigem, nicht zuordnungsfähigem oder am falschen Platze befindlichen Urhebervermerk bezahlt werden.

 

VIII. Schlussbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bestehen nicht und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, bleibt hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

4. Für alle Punkte, die nicht in diesen AGB geregelt sind, tritt die gesetzliche Regelung in Kraft.

5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.